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Wenn ein Spiel ausser Kontrolle gerät..........

Wenn ein Spiel ausser Kontrolle gerät..........
was kann ich tun, wenn eine Session ausserhalb des Spielraumes ausser Kontrolle gerät? Ist eine Anzeige möglich....was ist hier zu beachten? Habe ich wirklich möglichkeiten?

Hier vielleicht mal einige sehr interessante Hinweise.......

„Gewalt“ ist physischer oder psychischer Zwang, der auf einen anderen Menschen ausgeübt wird und in verschiedenen Formen strafbar ist; u.a. als Körperverletzung oder Nötigung.
Der Tatbestand der Gewalt setzt eine Aktion voraus, die gegen den Willen dessen erfolgt, der sie erleiden muß. Im Rahmen von BDSM finden erotische Spiele jedoch mit voller Zustimmung des Partners statt. Schon von der strengen juristischen Definition her liegt damit keine Gewalt vor.

Wer einen anderen auspeitscht, ihn mit Nadeln oder Wachs traktiert o.ä., der begeht an ihm eine Körperverletzung nach § 223 StGB. Unter Umständen sogar eine gefährliche Körperver-letzung nach § 224 StGB, nämlich eine solche unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs; eine Peitsche ist als ein solches gefährliches Werkzeug einzustufen. Strafbarkeit ist nach § 228 StGB infolge der Einwilligung dennoch nicht gegeben.

Vergleichbar sind BDSM-Handlungen mit den Eingriffen eines Arztes.
Er verletzt die körperliche Unversehrtheit seiner Patienten. Er begeht damit zunächst einmal eine Körperverletzung.
Bei einer Operation sogar mittels eines Skalpells, also eines gefährlichen Werkzeugs, so daß § 224 StGB greift. Dies geschieht aber mit der Zustimmung des Patienten, und das rechtfertigt die Handlung und läßt die Strafbarkeit entfallen. Entsprechend entfällt auch im Rahmen von BDSM die Strafbarkeit mit der Einwilligung des Partners.


Rein juristisch gesehen liegt bei der Einwilligung jedoch §142 und §263 BGB zugrunde , was Täuschung und Betrug im Sinne eines mündlichen Vertrages etc. beinhaltet , die Einwilligung wurde durch Täuschung erlangt und ist somit nicht Rechtsgültig ...
Dadurch greift wieder das Strafgesetzbuch ...
... das ist die Lücke im Gesetz , wonach sich jeder in diesem Bereich strafbar macht !!!

Zumindest besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §823 BGB , wegen Vortäuschung falscher Tatsachen ...



Was könnt ihr noch dazu beitragen? Danke *zwinker*
********ndam Mann
1.066 Beiträge
Auch hier fast ein kompletter Text von SMANIA aus dem Forum.... aus 2004!!
Wenn, dann gib auch Deine Quellen an!
Mit fremden Federn schmücken ist doch einfacher als selbst sein Köpfchen anzustrengen.
Und wie unser Vorgänger hier schon treffend geschrieben hatte, die Quelle, woher der Textauszug stammt, sollte doch schon angegeben werden.
Zudem fragen wir uns? ......
Warum hier das ganze Posten, wenn der jenige der sich intensiv mit dem Thema bereits befasst und vielleicht sich damit befassen möchte, dies alles auf vielen Seiten des Webs bereits schon nachlesen kann?

Wenn du Thorom zu einem ganz speziellen Thema Fragen haben solltest ..... dann stell diese auch und klaue keine schon vorhandenen Texte aus dem Forum. So etwas finden wir einfach nur ...........

In diesem Sinne allen noch einen schönen Tag....

M & M
Lange Frage Kurze Antwort...

Zur Polizei gehen Anzeige erstatten, Akten-Einsicht anfordern und zum Anwalt gehen. Bzw. erst zum Anwalt dann wird der schon die Akten-Einsicht anfordern
wenn eine session aus der kontrolle gerät... hmm..
kommt es da nicht auch drauf an mit wem das passiert?
also angenommen, man trifft sich mit einem spielpartner, mit dem man so nichts weiter zu tun hat, und da kommt es dazu, dass grenzen überschritten werden, und das safeword einfach überhört wird, dann ja, würde ich sicherlich den weg zur polizei auf mich nehmen um das dreckschwein anzuzeigen...
aber wenn es doch der eigene partner ist der da die grenzen überschreitet, kann man doch auch hinterher klären, was da falsch gelaufen ist, oder?
es gibt aber auch eben sessions (gerade im bondage) wo das safeword überhört werden soll (!!!)... (das hatten wir mal irgendwann gelesen, als wir uns mit bondagekünsten im asiatischen raum beschäftigt hatten...)
*******tern Frau
3.597 Beiträge
Wozu dann ein Safeword?
*****007 Mann
112 Beiträge
Rein juristisch gesehen liegt bei der Einwilligung jedoch §142 und §263 BGB zugrunde , was Täuschung und Betrug im Sinne eines mündlichen Vertrages etc. beinhaltet , die Einwilligung wurde durch Täuschung erlangt und ist somit nicht Rechtsgültig ...
Dadurch greift wieder das Strafgesetzbuch ...
... das ist die Lücke im Gesetz , wonach sich jeder in diesem Bereich strafbar macht !!!

Zumindest besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §823 BGB , wegen Vortäuschung falscher Tatsachen ...

Hier besteht wohl etwas Aufräumbedarf!

1. § 142 BGB spricht von der Wirkung der Anfechtung und § 263 BGB von der Ausübung des Wahlrechts und dessen Wirkung nach § 262 BGB. Beides hat hier nichts zu suchen.

2. Auch eine Einwilligung nach § 142 BGB liegt in diesem Fall nicht vor, da die vorgenommene Handlung nicht Bestandteil der Einwilligung war. Somit kann auch keine Einwilligung durch Täuschung erlangt worden sein und das StGB greift direkt.

3. § 263 Abs. 1 StGB
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Im geschilderten Fall erlangt derjenige, der die Handlung vornimmt oder ein anderer keinen Vermögensvorteil oder beschädigt das Vermögen des Geschädigten. Somit liegt auch kein Betrug vor.

4. Zum Schadensersatz
a) § 823 Abs. 1 BGB
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, (...) eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Hieraus ergibt sich direkt ein Anspruch auf Schadensersatz.

b) § 823 Abs. 2 BGB
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. (...)
In diesem Fall ergibt sich der Anspruch auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Schutzgesetz. Die oben angegeben Vortäuschung falscher Tatsachen ist nicht normiert und somit hier nicht anwendbar. Anwendbar wäre jedoch § 177 sexuelle Nötigung; Vergewaltigung, § 179 StGB sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen, § 223 StGB Körperverletzung oder § 224 gefährliche Körperverletzung.

Dies stellt lediglich kurz meine Sichtweise des geschilderten Falls und kein Rechtsgutachten dar. Ich bin schließlich kein Jurist.
Der TE ist doch schon lange nicht mehr da....
Glaube wir sind uns alle einig *g*
*********ache Mann
52 Beiträge
coverservice
Ich kann hier nur nochmal den Wert eines Coverservice anbringen. Ebenfalls gibt es ein paar gute Stellen an die man sich wenden kann, mit MaydaySM haben wir eigentlich gute Erfahrungen und SMJG gibt Möglichkeiten für die Jüngeren unter uns.
*****ohi Mann
16 Beiträge
Also ich frage mich gerade, wenn man mit einem Partner über fehler reden kann, warum sollte man das nicht auch mit einem spielpartner. (Und ob man schadensersatz bekommt wenn er das safeword überhört hat, ist nicht so sicher, den es wurde sich ja an den "vertrag"- falls hier deer richtige ausdruck - gehalte bis zu dem Punkt wo das safeword ausgesprochen wurde und da der andere es überhört hat, ist es komplizierter juristisch gesehn...) Denn fehler kann jeder mal machen, also ich würde erst mal reden und wenn dabei raus kommt das er einfach nur die grenze überschritten hat (also ohne menschliches Versagen), dann erst zur Polizei gehen^^
****bmw Mann
548 Beiträge
@Dom_and_Siska
"also angenommen, man trifft sich mit einem spielpartner, mit dem man so nichts weiter zu tun hat, und da kommt es dazu, dass grenzen überschritten werden, und das safeword einfach überhört wird, dann ja, würde ich sicherlich den weg zur polizei auf mich nehmen um das dreckschwein anzuzeigen..."

Es tut mir leid, aber warum muß man sofort von "Dreckschwein" reden. Es kann doch auch unabsichtlich geschehen sein.

Wenn allerdings tatsächlich absichtlich Grenzen überschritten wurden, dann sollte man Den- oder Diejenige" sofort aus dem Verkehr ziehen.

Wichtig ist, erst einmal zusammen reden. Dann handeln.
*****ohi Mann
16 Beiträge
ja, meine rede, @*********iska. ^^
also ehrlich gesagt, wenn ich davon überzeugt bin, ein spiel mit jemanden zu wollen.. weil man sich mal ausprobieren will und neugierig ist ohne ende, dann sollte man doch damit rechnen, dass es sich nicht um ein spiel handeln wird, wie man es schon kennt, vielleicht sogar "gewohnt" ist.
Es kann IMMER was schief gehen. Sei es wegen der persönlichen Verfassung, die berühmte Tagesform, oder weil dieser Spielpartner nicht 100% in der Lage ist, die Reaktionen richtig zu lesen.
Reden ist hier das Stichwort, mit dem der dabei war. Es nützt kaum was, mit dritten zu reden( es sei denn der spielpartner schaltet auf durchzug)..
Missverständnisse müssen geklärt werden, weil es einen auch krank machen kann.. Verleugnen nützt nichts und sich einzureden "das habe ich alles gar nicht gewollt" so wie so nicht!
Wenn man hinterher mit dieser Situation fertig geworden ist, mit sich selber gearbeitet hat, geht man stärker aus so einer Session raus, als man reingekommen ist...
Fakt ist, sowas kostet Kraft, viel Zeit und auch einige Tränen... Aber es ist besser, als nach so einer Erfahrung alles hinzuschmeißen und zu versuchen seine Bedürfnisse zu ignorieren.
Grenzen kann man gemeinsam überschreiten, aber Tabu sollte Tabu bleiben...
lg siska
*****ohi Mann
16 Beiträge
zu ja, meine rede, @Dom_and_Siska. ^^
ich hab mich da verguckt wie ich gerade merke wollte eigentlich hasebmw zu stimmen, sry
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